Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§. 10. 
Zum Mitgliede eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das 
dreißigste Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich 
oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen 
oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat und in dem Bezirke des 
Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. 
Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungs- 
gesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden. 
§. 11. 
Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch 
Arbeiter sein. 
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist 
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren 
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein 
Jahr gewählt. 
 §. 12. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus 
den Arbeitern entnommen werden. 
Die ersteren werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, die letzteren mittelst 
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und auf höchstens sechs Jahre. 
Eine Wiederwahl ist zulässig. 
§. 13. 
Zur Theilnahme an den Wahlen (§. 12) ist nur berechtigt, wer das fünf- 
undzwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahre in dem Be- 
zirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im §. 10 Absatz 2 
bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt. 
Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Gewerbe- 
oder Fabrikbetrieben beschränkt (§. 6 Absatz 1), so sind nur die Arbeitgeber und 
Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt. 
Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit der 
§§. 97a, 100 d der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind weder 
wählbar noch wahlberechtigt. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das Verfahren bei der- 
selben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden, 
daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. 
§. 14. 
Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der Leitung 
eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stell- 
 
	        
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