Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. 
Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. 
Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termine 
erfolgen. 
 Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der 
Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder An- 
bringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung 
stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten zu 
vermerken. 
§. 34. 
Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung 
anzusetzen. 
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im §. 30 Absatz 4, erst mit 
der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
§. 35. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des 
Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem Gerichte erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen 
Vortrag derselben Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache 
streitig bleibt. 
§. 36. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließlich der Verkündung 
der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich. 
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder für 
einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 173 bis 175 
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichtssprache 
finden Anwendung. 
§. 37. 
Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf Antrag 
des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der 
Klage abzuweisen sei. 
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumniß- 
urtheil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden an- 
genommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Antrage 
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. 
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung 
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 36
	        
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