Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 156 — 
Dritter Abschnitt. 
Thaͤtigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt. 
§. 61. 
Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit- 
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme 
des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen werden. 
§. 62. 
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt 
und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern ihre Zahl mehr 
als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem 
Einigungsamt beauftragt werden.  
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche das fünfund- 
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver- 
mögen beschränkt sind. 
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl 
vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden. 
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als 
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen 
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das 
Einigungsamt nach freiem Ermessen. 
§. 63.  
Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll neben 
dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, 
besetzt sen. Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut nicht 
anderes bestimmt ist, durch den Vorsitzenden.  
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern der 
Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen, wenn 
es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden Ver- 
trauensmänner beantragt wird.    
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten ge- 
hören. Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter 
nicht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner ersetzt, 
welche von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter zu wählen sind. 
  
§. 64. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die 
Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Ver-
	        
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