Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Dritter  Abschnitt.
Thaͤtigkeit  des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt.

§.  61.

Das  Gewerbegericht  kann  in  Fällen  von  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme
des  Arbeitsverhältnisses  entstehen,  als  Einigungsamt  angerufen  werden.

§.  62.

Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen  erfolgt
und  die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre  Zahl  mehr
als  drei  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem
Einigungsamt  beauftragt  werden.  

Als  Vertreter  können  nur  Betheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als
drei  betragen.  Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen

Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das
Einigungsamt  nach  freiem  Ermessen.

§.  63.  

Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  soll  neben
dem  Vorsitzenden  mit  vier  Beisitzern,  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl,
besetzt  sen.  Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt,  sofern  durch  das  Statut  nicht
anderes  bestimmt  ist,  durch  den  Vorsitzenden.  

Das  Einigungsamt  kann  sich  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern  der
Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen.  Dies  muß  geschehen,  wenn
es  von  den  Vertretern  beider  Theile  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner
  beantragt  wird.      

Die  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Betheiligten  gehören.
  Befinden  sich  unter  den  Beisitzern  unbetheiligte  Arbeitgeber  und  Arbeiter
nicht  in  genügender  Zahl,  so  werden  die  fehlenden  durch  Vertrauensmänner  ersetzt,
welche  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  beziehungsweise  der  Arbeiter  zu  wählen  sind.

 

§.  64.

Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider  Theile  die
Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht  kommenden  Ver-