Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

—  159  —

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig
  gemacht  werden.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §.  647  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.  «

§. 73.

Die  vor  dem  Gemeindevorsteher  geschlossenen  Vergleiche,  sowie  die  rechtskräftigen
  oder  vollstreckbaren  Entscheidungen  desselben  sind,  sofern  die  Partei  es
beantragt,  auf  Ersuchen  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach
den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  vollstrecken.  Ein  unmittelbarer
  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des  §.  130
der  Gewerbeordnung  zulässig.  Wo  ein  Verwaltungszwangsverfahren  nicht  besteht,
finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  Anwendung.

 

§.  74.

Der  Gemeindevorsteher  kann  die  Wahrnehmung  der  ihm  nach  den  §§.  71
bis  73  obliegenden  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einem  Stellvertreter  übertragen.  Derselbe  muß  aus  der  Mitte  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung  auf  mindestens  ein  Jahr  berufen  werden.
Die  Berufung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  75.

Durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  an  Stelle  des  Gemeindevorstehers
  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  über  streitige  Rechtsangelegenheiten
  staatlich  bestelltes  Organ  mit  Wahrnehmung  der  in  den  §§.  71
bis  73  aufgeführten  Geschäfte  beauftragt  werden.  Die  Anordnung  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  76.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,  welche  in
den  unter  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen  beschäftigt

  sind.
§.  77.

Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und
unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten  Arbeiter  mit  ihren
Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwen-