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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. «
§. 73.
Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche, sowie die rechtskräftigen
oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei es
beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde nach
den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Ein unmittelbarer
Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 130
der Gewerbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht,
finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Anwendung.
§. 74.
Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 71
bis 73 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Mitte der Gemeindeverwaltung
oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden.
Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen.
§. 75.
Durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde kann an Stelle des Gemeindevorstehers
ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechtsangelegenheiten
staatlich bestelltes Organ mit Wahrnehmung der in den §§. 71
bis 73 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich
bekannt zu machen.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 76.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gehülfen
und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, welche in
den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt
sind.
§. 77.
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren
Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-