Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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dung,  daß  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit  auf  die  vorbezeichneten
  Betriebe  beschränkt  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetzungen  des
§.  1  Absatz  5  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen  kann.

Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte
gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:

1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Absatz  2  des  §.  6  findet  keine
Anwendung.

2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die  Zuständigkeit
anderer  innerhalb  seines  Bezirks  bestehender  oder  später  errichteter  Gewerbegerichte
  ausgeschlossen.

3.  Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren  Einnahmen
nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.

4.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Landes-Zentralbehörde
  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen  können  an
Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten  (§.  23  Absatz  2)
andere  Beamte  verwendet  werden.

5.  Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  die  mit  der
Leitung  eines  Betriebes  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten
  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleichstehen,
wird  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmt.

6.  Die  Bestimmung  des  §.  63  Absatz  3  findet,  soweit  sie  sich  auf  Beisitzer
bezieht,  keine  Anwendung.

§.  78.

Der  §.  120  a  der  Gewerbeordnung  wird  aufgehoben.

Soweit  auf  denselben  zur  Bezeichnung  der  im  Absatz  1  daselbst  erwähnten
Streitigkeiten  in  anderen  Gesetzesstellen  Bezug  genommen  wird,  tritt  der  §.  3
Absatz  1  dieses  Gesetzes  an  seine  Stelle.

Soweit  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung
von  Versicherungsbeiträgen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  120  a  der
Gewerbeordnung  zu  erfolgen  hatte,  finden  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  über  das  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher  auch  dann  Anwendung,
wenn  es  sich  um  Versicherungsbeiträge  anderer,  als  der  im  §.  2  bezeichneten  Arbeiter
  handelt.  Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  wird  in  diesem  Falle
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Gewerbegericht  für  die  Gemeinde  errichtet  ist.

§.  79.

Die  Zuständigkeit  der  Innungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitgebern  und  ihren  Lehrlingen  (Gewerbeordnung  §.  97  Nr.  4,  9.  100e  Nr.  1),
sowie  die  Zuständigkeit  der  Innungs-Schiedsgerichte  (Gewerbeordnung  §.  97a
Nr.  6,  8.  100i  Absatz  2)  erleiden  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.