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§. 5.
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten veranlaßt.
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem
die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den
vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Ober-
aufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und
überwachen deren Befolgung.
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem
Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde
ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens.
§. 6.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichts-
behörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese
Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle
an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den
Schuldner und den Drittschuldner Anwendung.
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich
der Bestimmung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen
durch den Gerichtsschreiber erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Ver-
jährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zu-
stellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichts-
behörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird.
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichts-
behörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevoll-
mächtigten bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese An-
ordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte
ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies
nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung,
durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden.
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu
bringen.
§. 7.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Ver-