Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§. 5. 
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten veranlaßt. 
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in welchem 
die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den 
vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Ober- 
aufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen Anordnungen und 
überwachen deren Befolgung. 
Zustellungen in dem Verfahren zweiter Instanz, sowie Zustellungen in dem 
Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens. 
§. 6. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichts- 
behörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund 
einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese 
Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle 
an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den 
Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. 
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich 
der Bestimmung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. 
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen 
durch den Gerichtsschreiber erfolgen. 
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Ver- 
jährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zu- 
stellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichts- 
behörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. 
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichts- 
behörde anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. 
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde 
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevoll- 
mächtigten bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person 
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese An- 
ordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte 
ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem 
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies 
nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung, 
durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu 
bringen.  
§. 7. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Ver- 
 
	        
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