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handlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent-
scheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung
unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten und findet der §. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch
für das Verfahren zweiter Instanz.
§. 8.
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche
unter Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen An-
ordnungen erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf
es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch
welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde.
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben.
§. 9.
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf An-
ordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt
werden.
§. 10.
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei-
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver-
gehen gehört.
§. 11.
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver-
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn
nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder
in Verbindung mit einander zu erwarten steht.
§. 12.
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichts-
behörden erster Instanz übertragen.
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.