Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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handlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden Ent- 
scheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der 
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung 
unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte 
nicht geboten und findet der §. 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Civilprozeßordnung gelten auch 
für das Verfahren zweiter Instanz. 
§. 8. 
 Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche 
unter Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die hierfür erforderlichen An- 
ordnungen erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf 
es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch 
welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten 
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere 
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben. 
§. 9. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf An- 
ordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt 
werden. 
§. 10. 
In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- 
sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine 
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- 
gehen gehört. 
§. 11. 
Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer 
Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver- 
pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn 
nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als 
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder Einziehung allein oder 
in Verbindung mit einander zu erwarten steht. 
§. 12. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden 
Sachen wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichts- 
behörden erster Instanz übertragen. 
Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im 
§. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten.
	        
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