Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  4.

Es  ist  verboten,  Wein,  welcher  einen  nach  §.  2  Nr.  4  gestatteten  Zusatz
erhalten  hat,  oder  Rothwein,  welcher  unter  Verwendung  eines  nach  §.  3  Abs.  1
Nr.  1  gestatteten  Aufgusses  hergestellt  ist,  als  Naturwein  oder  unter  anderen
Bezeichnungen  feilzuhalten  oder  zu  verkaufen,  welche  die  Annahme  hervorzurufen
geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht  gemacht  ist.

§.  5.
Die  Vorschriften  des  §.  3  Abs.  1  Nr.  1  bis  4,  Abs.  2  finden  auch  auf
Schaumwein  Anwendung.
§.  6.

Schaumwein,  der  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  muß  eine
Bezeichnung  tragen,  welche  das  Land  und  erforderlichen  Falles  den  Ort  erkennbar
macht,  in  welchem  er  auf  Flaschen  gefüllt  worden  ist.  Schaumwein,  der  aus
Fruchtwein  (Obst=  oder  Beerenwein)  hergestellt  ist,  muß  eine  Bezeichnung  tragen,
welche  die  Verwendung  von  Fruchtwein  erkennen  läßt.  Die  näheren  Vorschriften
trifft  der  Bundesrath.

Die  vom  Bundesrathe  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  sind  auch  in  die
Preislisten  und  Weinkarten  sowie  in  die  sonstigen  im  geschäftlichen  Verkehr
üblichen  Angebote  mitaufzunehmen.

§.  7.

Die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich:
lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergleichen),  Baryumverbindungen,
Borsäure,  Glycerin,  Kermesbeeren,  Magnesiumverbindungen,  Salicylsäure,
  Oxalsäure,  unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,
unreiner  (nicht  technisch  reiner)  Stärkezucker,  Strontiumverbindungen,
Theerfarbstoffe.
oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  dürfen  Wein,  weinhaltigen
oder  weinähnlichen  Getränken,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.
Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  noch  andere  Stoffe  zu  bezeichnen,  auf
welche  dieses  Verbot  Anwendung  zu  finden  hat.

§.  8.

Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  welchen,  den  Vorschriften
des  §.  7  zuwider,  einer  der  dort  oder  der  vom  Bundesrathe  gemäß  §.  7  bezeichneten
Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen  weder  feilgehalten  noch  verkauft,  noch  sonst  in  Verkehr
gebracht  werden.

Dasselbe  gilt  für  Rothwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  einem
Liter  Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  sich  in  zwei  Gramm  neutralen  schwefelsauren
Kaliums  vorfindet.  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  solche  Rothweine  nicht
Anwendung,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprunges
in  den  Verkehr  kommen.

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