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Reichs-Gesetzblatt.
No. 30.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 181.
(Nr. 1919.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August
1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be-
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen
abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. Vom
15. Oktober 1890.
Auf den Bericht vom 10. dieses Monats will Ich im Namen des Reichs der
beifolgenden Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) vom 30. August 1887
(Reichs-Gesetzbl. S. 433) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs Gesehblatt
zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 15. Oktober 1890.
Wilhelm.
von Boetticher.
An den Reichskanzler.
Reichs- Gesetzbl. 1890. 44
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1890.