Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 189 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. S. 180. 
  
  
  
(Nr. 1920.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. Vom 29. Ok- 
tober 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.  
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa 
und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung 
einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom 
6. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von 
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit wird dahin eingeschränkt, daß die deutschen 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen der Konsulargerichtsbarkeit nur insoweit 
unterworfen bleiben, als es sich nicht handelt: 
1. um Civilprozesse, betreffend Grundeigenthum in Samoa und alle darauf 
bezüglichen Rechte, 
2. um Civilprozesse irgend welcher Art zwischen Reichsangehörigen und 
Schutzgenossen einerseits und Eingeborenen oder Fremden anderer 
Nationalität andererseits, 
3. um Verletzungen der vom Munizipalrath von Apia ordnungsmäßig 
erlassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. 
§. 2. 
Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterstehen hinsichtlich 
der im §. 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der 
Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofes für Samoa, hinsichtlich der daselbst 
unter Nr. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen derjenigen des Munizipalmagistrats 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1890.
	        
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