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Reichs-Gesetzblatt.
No. 31.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. S. 180.
(Nr. 1920.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. Vom 29. Ok-
tober 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa
und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung
einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom
6. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit wird dahin eingeschränkt, daß die deutschen
Reichsangehörigen und Schutzgenossen der Konsulargerichtsbarkeit nur insoweit
unterworfen bleiben, als es sich nicht handelt:
1. um Civilprozesse, betreffend Grundeigenthum in Samoa und alle darauf
bezüglichen Rechte,
2. um Civilprozesse irgend welcher Art zwischen Reichsangehörigen und
Schutzgenossen einerseits und Eingeborenen oder Fremden anderer
Nationalität andererseits,
3. um Verletzungen der vom Munizipalrath von Apia ordnungsmäßig
erlassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften.
§. 2.
Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterstehen hinsichtlich
der im §. 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der
Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofes für Samoa, hinsichtlich der daselbst
unter Nr. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen derjenigen des Munizipalmagistrats
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Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1890.