Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  83.

Das  Nachlaßgericht  kann  im  Falle  des  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  den  Besitzer  des  Testaments  durch  Ordnungsstrafen  zur  Ablieferung
des  Testaments  anhalten.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  Jemand  ein  Testament  im  Besitze
hat,  zu  dessen  Ablieferung  er  nach  §.  2259  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verpflichtet  ist,  so  kann  er  von  dem  Nachlaßgerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseids
  angehalten  werden;  die  Vorschriften  des  §.  769  Abs.  2,  3,  des  §.  781
Abs.  1  und  der  §§.  782,  783,  785  bis  791,  793,  794  der  Civilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

§.  84.

Gegen  einen  Beschluß,  durch  den  ein  Erbschein  für  kraftlos  erklärt  wird,
findet  die  Beschwerde  nicht  statt.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Beschlusse,  durch
den  eines  der  in  den  §§.  1507,  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  den
§§.  37,  38  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen  gerichtlichen  Zeugnisse  für  kraftlos
  erklärt  wird.

§.  85.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht,  kann  verlangen,  daß  ihm
von  dem  Gericht  eine  Ausfertigung  des  Erbscheins  ertheilt  werde.  Das  Gleiche
gilt  in  Ansehung  der  im  §.  84  Satz  2  bezeichneten  Zeugnisse  sowie  in  Ansehung
der  gerichtlichen  Verfügungen,  die  sich  auf  die  Ernennung  oder  die  Entlassung  eines
Testamentsvollstreckers  beziehen.

§.  86.

Hinterläßt  ein  Erblasser  mehrere  Erben,  so  hat  das  Nachlaßgericht  auf
Antrag  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Nachlasses  zwischen  den  Be—
theiligten  zu  vermitteln,  sofern  nicht  ein  zur  Bewirkung  der  Auseinandersetzung
berechtigter  Testamentsvollstrecker  vorhanden  ist.

Antragsberechtigt  ist  jeder  Miterbe,  der  Erwerber  eines  Erbtheils  sowie
derjenige,  welchem  ein  Pfandrecht  oder  ein  Nießbrauch  an  einem  Erbtheile  zusteht.

§.  87.

In  dem  Antrage  sollen  die  Betheiligten  und  die  Theilungsmasse  bezeichnet
werden.

Hält  das  Gericht  vor  der  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  eine  weitere
Aufklärung  für  angemessen,  so  hat  es  den  Antragsteller  zur  Ergänzung  des
Antrags,  insbesondere  zur  Angabe  der  den  einzelnen  Betheiligten  in  Ansehung
des  Nachlasses  zustehenden  Ansprüche,  zu  veranlassen.  Es  kann  dem  Antragsteller
auch  die  Beschaffung  der  Unterlagen  aufgeben.

§.  88.

Einem  abwesenden  Betheiligten  kann,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Abwesenheitspflegschaft
  vorliegen  und  eine  Pflegschaft  über  ihn  nicht  bereits  anhängig