Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Lehrvertrag.

AbtUnterr.  soll  i.  d.  R.  nicht  weniger  als  34  betragen.
  In  diese  Stunden  kann  der  Fachunterr.
(Religllnt.  des  Geistl.,  ganzjähriger  Arbeitsunterr.
  u.  dgl.)  eingerechnet  werden.  Für  jede
Wochenstunde  Abtünterr.  ist  eine  jährl.  Belohnung
von  mind.  60  MA  zu  gewähren,  Art.  5  Ges.  14.  8.
11,  Rgbl.  502.  Wird  der  Abtünterr.  nicht  das
ganze  Jahr  hindurch,  sondern  nur  in  einem  Teil
desselben  erteilt,  so  wird  die  Belohnung  hiefür
nach  dem  Verhältnis  der  Zahl  der  Schultage  mit
Abt  Unterr.  zu  der  Zahl  der  Schultage  des  ganzen
Jahres  (zus.  240  Schultage)  berechnet,  §  8  MV.
11.  9.  99,  Kons  Abl.  XI  5335.  Dabei  macht  es
keinen  Unterschied,  ob  die  Erteilung  des  Abt  Unterr.
von  Anfang  an  nur  für  einen  Teil  des  Jahres
beschlossen  war,  oder  ob  der  Unterricht  im  Lauf
des  Jahres  eingestellt,  Sommers  und  Winters
nicht  in  gleicher  Stundenzahl  oder  endlich  von
verschiedenen  L.  gegeben  wurde,  Kons  Erl.  28.  10.
02,  Abl.  XII  445.  Diese  Belohnung  gehört  nicht
zum  Einkommen  der  Schulstelle,  sondern  immer
dem,  welcher  den  Unterr.  erteilt,  Kons  Erl.  29.  2.
84,  Abl.  VIII  3354  Z.  7.  Neben  diesem  ordentlichen
gibt  es  noch  einen  sog.  #stellvertretenden"
Abtlnterr.  Als  solcher  ist  derj.  Unterr.  anzusehen,
welcher  von  einem  oder  mehreren  L.  neben  der
Versehung  der  eigenen  Schulkl.  in  einer  anderen
Kl.,  in  Vertretung  des  fehlenden  (etwa  zum  Militär
  einberufenen)  oder  (z.  B.  durch  Krankheit)
verhinderten  L.  dieser  Kl.  erteilt  wird.  In  diesem
Fall  erhält  der  Stellv.  i.  d.  R.  bei  32  Wochenstd.
eine  Belohnung  von  jährl.  240  A  und  für  jede
weitere  Wochenstd.  noch  eine  Belohnung  von  jährl.
60  4.  Doch  darf  diese  Belohnung  den  Gehalt  der
vakanten  Stelle  bzw.  den  Unterlehrergehalt  nicht
übersteigen,  Kons  Erl.  26.  5.  00,  Abl.  XII  73.  Die
Einführung  des  Abt  Unterr.  muß  von  dem  Ortschulrat
  bei  den  bürgerl.  Koll.  beantragt  und  der
Beschluß  hierüber  vom  Gem.  Oberamt  in  Schuls.
dem  Oöachh.  vorgelegt  werden,  Kons  Erl.  29.  2.  84,
Abl.  VIII  3354.  W.  Haller.

Lehrvertrag.  k  I.  Allgemeines.  #  Der  L.  ist

i.  S.  der  GewO.  Tit.  VII  Abschn.  III  eine  bes.
Art  des  gewerbl.  Arbeitsvertrags,  s.  d.  Er  unterscheidet
  sich  von  dem  gewöhnl.  gew.  Arbeitsvertrag
dadurch,  daß  bei  ihm  das  Entgelt  für  die  dem
Arbeitgeber  (Lehrherrn)  vom  Arbeiter  (Lehrling)
geleisteten  Arbeiten  neben  etwa  vereinbarten  weiteren
  Gegenleistungen  in  der  Ausbildung  des  Arb.
für  einen  gew.  Beruf  besteht.  Dieser  bes.  Zweck
bedingt  i.  d.  R.  eine  längere  Vertragsdauer,  er
führt  in  manchen  Fällen  auch  zu  der  Vereinbarung
eines  vom  Lehrl.  neben  seiner  Arbeit  zu  leistenden
Lehrgelds.  Die  GewO.  bezeichnet  das  durch  den
L.  begründete  Vertragsverhältnis  als  Lehrverhältnis
  und  gebraucht  den  Ausdruck  Lehrvertrag
  teils  im  gleichen  Sinn,  teils  für  die  Vertragsurkunde.
  Sie  kennt  übrigens  auch  ein  nicht
auf  Vertrag,  sondern  auf  der  elterlichen  Gewalt
(5  1617  BGB.)  beruhendes  Lehrverhältnis  zwischen
Eltern  und  Kindern,  §  126b  Abs.  2  GewO.  Die
voltswirtsch.  Bedeutung  einer  guten  Ausbildung
und  Erziehung  des  gewerbl.  Nachwuchses,  sowie
Rücksichten  auf  das  jugendl.  Alter,  in  dem  die

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Lehrl.  gewöhnlich  stehen,  haben  zu  einer  weitgehenden
  Regelung  des  Lehrvertragsrechts  und
zur  Festlegung  der  wichtigeren  Rechte  und  Pflichten
  des  Lehrh.  und  Lehrl.  durch  öff.-rechtl.  Vorschr.
in  der  GewO.  geführt.  Dabei  ist  den  Bedürfnissen
und  Verhältnissen  im  Handwerk  durch  verschiedene
Sondervorschr.  und  namentlich  durch  die  den  Innungen
  in  §  81a  Nr.  3  und  den  Handw.  in
§  103e  Abs.  1  Nr.  3  eingeräumte  Ermächtigung
zur  näheren  Regelung  des  Lehrlingswesens  Rechnung
  getragen  worden,  s.  auch  Lehrlingswesen.  Die
Vorschr.  des  Tit.  VII  Abschn.  III  Gew  O.  gelten  nicht
für  Handlungslehrl.,  s.  d.,  und  Apothekerlehrl.  —
X  II.  Bertragsabschluß.  1  Der  Abschluß  des  L.
erfolgt  durch  Vereinbarung  zwischen  dem  Lehrh.
und  dem  Lehrl.  Minderj.  Lehrl.  bedürfen  nach  den
Vorschr.  des  bürgerl.  Rechts  der  Einwilligung  bzw.
Genehmigung  ihres  gesetzl.  Vertreters  (Vater,
u.  U.  Mutter  oder  Vormund).  Der  Vormund
(nicht  auch  Vater  oder  Mutter)  bedarf  zu  einem  L.
von  mehr  als  1jähr.  Dauer  der  Genehm.  des  Vormundschaftsgerichts,
  §  1822  Nr.  6  BGB.  Zur  vertragsmäßigen
  Festlegung  eines  Lehrverhältnisses
mit  ihren  Eltern  ist  für  minderj.  Kinder  die  Mitwirkung
  eines  Pflegers  erforderlich,  §  181,  1909
B.  Zu  L.  für  Fürsorgelehrl.  ist  nach  Landesrecht
  (§  15  Abs.  4  VV  F  EG.  14.  2.  00,  Rabl.  120)
Genehm.  der  L  Beh.  erforderlich.  Die  Gültigkeit
des  L.  ist  im  übrigen  von  einer  best.  Form  des
Vertragsabschlusses  nicht  abhängig.  Die  Unterlassung
  des  vorgeschr.  schriftl.  Abschlusses,  s.  III.,
macht  den  L.  an  sich  nicht  ungültig.  Ein  Arbeitsvertrag
  ist  auch  ohne  ausdrückl.  Bezeichnung  als
L.  und  ohne  ausdrückl.  Verabredung  des  bes.
Zwecks  des  L.  als  ein  L.  anzusehen,  wenn  nach
Lage  der  Umstände  (Gegenstand  der  Arbeitsleist.,
Höhe  des  Lohns,  Art  und  Verhältnisse  des  Betriebs
  und  des  betr.  Gewerbes,  Alter  und  Stand
der  gew.  Ausbildung  des  Arb.  u.  dgl.)  anzunehmen
ist,  daß  der  Arbeitsvertrag  nicht  bloß  wegen  der
Arbeitsleist.  und  des  etwaigen  Lohns,  sondern  auch
zum  Zweck  der  Ausbildung  für  einen  gew.  Beruf
eingegangen  wurde.  Andererseits  wird  ein  gewöhnlicher
  Arbeitsvertrag  nicht  schon  dadurch  zum  L.,
daß  er  als  L.  bezeichnet  wird.  Minderj.  Lehrl.
dürfen,  wie  andere  minderj.  Arb.,  in  gew.  Betr.
nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem
Arbeitsbuch,  s.  d.,  versehen  sind;  der  Mangel  des
Arbeitsb.  macht  aber  den  L.  nicht  ungültig.  —
III.  Vertragsurkunde.  1  §  126  Gew-.  schreibt
vor,  daß  binnen  4  Wochen  nach  Beginn  der  Lehre
der  L.  schriftlich  abzufassen,  und  daß  die  Vertragsurkunde
  vom  Lehrh.  oder  seinem  Stellv.  und  vom
Lehrl.  und  seinem  ges.  Vertreter  zu  unterzeichnen
ist  und  best.  Angaben  über  den  Vertragsinhalt,
s.  u.,  enthalten  muß,  vgl.  auch  §  126  BGB.

 

Oeff.  Beglaubigung  ist  nicht  erforderlich.  Bei
minderjährigen  Lehrl.  muß  eine  Ausfertigung
dem  ges.  Vertreter  ausgehändigt  werden.  Die

Erfüllung  dieser  Formvorschriften  ist  zwar  kein
Erfordernis  für  die  Rechtsgültigkeit  des  L.,  der
Lehrh.  bleibt  auch  beim  Fehlen  eines  schriftl.  Vertrags
  im  allg.  für  die  von  ihm  übernommenen  oder
ihm  ges.  obliegenden  Pflichten  privatrechtlich  und