— 194 —
theilt die Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht
die Reinschriften und trifft in Beziehung auf die Führung der Geschäftskontrolen
die erforderlichen Anordnungen.
Bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres bezeichnet der Vorsitzende, sofern
nicht durch das Statut der Versicherungsanstalt über die Wahl von Hülfsbeisitzern
besondere Bestimmungen getroffen sind, diejenigen am Orte des Schiedsgerichts
oder in dessen näherer Umgebung wohnenden Beisitzer aus der Klasse der Arbeit-
geber und der Versicherten, welche bei etwaigem Ausbleiben der geladenen Bei-
sitzer aushülfsweise zu den Sitzungen herangezogen werden sollen (Hülfsbeisitzer).
Im Uebrigen werden die Beisitzer, sofern das Statut nicht ein Anderes
bestimmt, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, in der Regel in alpha-
betischer Reihenfolge zu den Sitzungen zugezogen. Will der Vorsitzende aus be-
sonderen Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind die hierfür maß-
gebenden Gründe aktenkundig zu machen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Hülfs-
beisitzer.
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Anzeige zu machen, wenn durch
Aenderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wähl-
barkeit (§§. 50 und 52 in Verbindung mit I§. 71 Absatz 3 des Gesetzes) nach-
träglich wegfallen.
Beisitzer, von denen dem Vorsitzenden bekannt wird, daß sie die Wähl-
barkeit verloren haben, sind zu den Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen. Er-
kennt der Beisitzer den Wegfall der Wählbarkeit an, so ist er durch den Vor-
sitzenden vom Amt zu entheben. Anderenfalls hat der Vorsitzende bei der höheren
Verwaltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem sich der Sitz des Schiedsgerichts
befindet, die Enthebung zu beantragen. Die Fähigkeit eines Beisitzers, als solcher
an einer Sitzung theilzunehmen, erlischt erst mit der Enthebung vom Amt.
Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts.
§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus-
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schieds-
gerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch
in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der Vor-
sitzende.
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden
hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Lebensalter
nach ältere Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das Ge-
such Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt
wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache
angefochten werden.