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§. 13.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts
durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter.
Demnäüchst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Staatskommissar muß auf seinen Antrag jederzeit gehört werden. Ihm
sowie jedem Beisitzer hat der Vorsitzende auf Verlangen zu gestatten, Fragen
zu stellen.
Die zum Zweck der Klarstellung des Sachverhalts gestellten Anträge des
Staatskommissars dürfen vom Schiedsgericht nur abgelehnt werden, wenn nach
der Auffassung desselben aus Befolgung des Antrages überwiegende Nachtheile zu
besorgen sein würden.
Erledigung der Berufung durch Vergleich.
§. 14.
Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden, wenn sich derselbe
auf den streitigen Anspruch selbst und auf die etwaigen außergerichtlichen Kosten
erstreckt. Der Vergleich bedarf der Zustimmung des Staatskommissars, soweit
es sich nicht um Erstattung von Beiträgen handelt (§. 95 des Gesetzes). Die
Zustimmung gilt als ertheilt, wenn der Staatskommissar im Falle seiner An-
wesenheit bei der Verhandlung nicht sofort, anderenfalls nicht binnen einer Woche
nach Mittheilung des Vergleichs widerspricht.
Sitzungsprotokoll.
§. 15.
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Pro-
tokollführers.
Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen des
Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender,
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sowie einen Vermerk über die Betheiligung des
Staatskommissars enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt.
Außerdem sind durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen:
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be-
zwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche;
2. solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den
Schriftsätzen abweichen;
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
4. die Ergebnisse eines Augenscheins;
5. Beschlüsse des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung.