Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 205 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 35. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank 
in Magdeburg. S. 205. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Ein- 
hundert., Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien - Bank des Großherzogthums 
Posen in Posen. S. 206. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1924.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der 
Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890. 
Das Recht der Magdeburger Privatbank, Banknoten auszugeben, erlischt in 
Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 
2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magde- 
burger Privatbank ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal 
in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
im Magdeburger Anzeiger, 
in der Magdeburgischen Zeitung, 
in der Berliner Börsenzeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891 
sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als 
bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum 
31. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld 
umgetauscht werden. 
3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger 
Privatbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten 
jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der 
Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892 
eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 9. Dezember 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1890. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1890.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.