Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 49 — 
(Nr. 1889.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen 
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und 
Telegraphen. Vom 1. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 zur Bestreitung einmaliger 
Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen 
und der Post und Telegraphen mit 235 696 053 Mark vorgesehen sind, bis zur 
Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem 
Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich 
sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§.2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1890. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.