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(Nr. 1889.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen
des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und
Telegraphen. Vom 1. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen
und der Post und Telegraphen mit 235 696 053 Mark vorgesehen sind, bis zur
Höhe dieses Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem
Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich
sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§.2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs. Gesetzbl. 1890. 12