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Reichs-Gesetzblatt.
No. I8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. S. 73.
(Nr. 1902.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige. Vom 11. Juni 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Dem §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, vom
30. Juni 1878, wird folgender dritter Absatz hinzugefügt:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldaten-
standes entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 22
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1890.