Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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An Verpflegung für die Pferde nach Gewicht: 
(Zahl.) (Zahl.) (Zahl.) (Zahl.) 
............. Gramm Hafer, Gramm Hafer, 
– Rationen zu .Heu, —.-—Rationen zu – Heu, 
–. —. - Stroh. .. - Stroh. 
(Zahl) (Zahl) 
Zuschußrationen zu Gramm Hafer- 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 27. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
(Nr. 1904.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Fünfhundert- 
marknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig. Vom 4. Juli 1890. 
Nachdem der Leipziger Kassenverein in Leipzig seine Auflösung beschlossen und 
damit auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten verzichtet hat, hat der Bundes- 
rath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von dem Leipziger Kassenverein in 
Leipzig unter dem 31. März 1875 ausgegebenen Fünfhundertmarknoten mit 
folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist bis zum 31. Juli d. J. zweimal, ferner vom 1. August 
bis zum 31. Dezember d. J, sowie im Laufe des Jahres 1891 je 
mindestens zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger 
und 
in der Leipziger Zeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 31. Juli d. J. bei der Kasse des Kassenvereins (im Lokale der 
Allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig) und bei der Deutschen 
Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
	        
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