Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Gewicht:
(Zahl.)  (Zahl.)  (Zahl.)  (Zahl.)

.............  Gramm  Hafer,  Gramm  Hafer,
–  Rationen  zu  .Heu,  —.-—Rationen  zu  –  Heu,
–.  —.  -  Stroh.  ..  -  Stroh.
(Zahl)  (Zahl)
Zuschußrationen  zu  Gramm  Hafer-Urkundlich

  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  27.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

(Nr.  1904.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten
  des  Leipziger  Kassenvereins  in  Leipzig.  Vom  4.  Juli  1890.

Nachdem  der  Leipziger  Kassenverein  in  Leipzig  seine  Auflösung  beschlossen  und
damit  auf  das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath
  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  dem  Leipziger  Kassenverein  in
Leipzig  unter  dem  31.  März  1875  ausgegebenen  Fünfhundertmarknoten  mit
folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  bis  zum  31.  Juli  d.  J.  zweimal,  ferner  vom  1.  August
bis  zum  31.  Dezember  d.  J,  sowie  im  Laufe  des  Jahres  1891  je
mindestens  zweimal  in  angemessenen  Zwischenräumen  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger
und
in  der  Leipziger  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  31.  Juli  d.  J.  bei  der  Kasse  des  Kassenvereins  (im  Lokale  der

Allgemeinen  deutschen  Kreditanstalt  in  Leipzig)  und  bei  der  Deutschen
Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.