V
Bei einem Getreide-
prober zu
1¼ Liter 1 Liter
Mark. Pf. Mark. Pf.
Für die vollständige Prüfung und Stempelung,
ausschließlich der Gebühren für die Aichung von Waage-
balken und Gewichten 1 35 2 60
und zwar im Einzelnen
a) für die allgemeine Prüfung, einschließlich der
Nachmessungen, sowie der Kontrole des Ein-
spielens der leeren Wagge - 20 - 80
b) für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 1 - 2 -
c) für die Stempelung - 15 - 30
Bei Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren unter a oder unter
a und b erhoben, je nachdem nur die Prüfung unter a oder zugleich auch die
unter b stattgefunden hat.
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung der Scheiben- und Platten-
gewichte sind besonders, und zwar nach der Taxe für Handelsgewichte zu erheben.
Für etwaige Aichung des Waagebalkens und der Präzisionsgewichte werden die
entsprechenden Sätze der Aichgebühren-Taxe erhoben.
Wird eine Gewichtsschale als Ersatztheil zur Nachaichung vorgelegt, so
genügt die Prüfung der Uebereinstimmung ihres Gewichts mit dem Gewichte des
Maaßes und des Vorlaufkörpers, wofür einschließlich der Stempelung die vor-
stehend unter a aufgeführte Gebühr zu erheben ist. Bei Vorlegung anderer
Theile, ausgenommen Waagebalken und Gewichte, bedarf es auch der unter b
genannten Prüfung der Genauigkeit der Angaben. Für die Stempelung von
Ersatztheilen werden Gebühren nicht erhoben, falls nicht mehr als zwei Stücke zu
stempeln waren.
Berlin, den 14. Mai 1891.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.