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fassung und schlaue Untergrabungskunsi dieser Verfassung in
ihm vereinten.
Es ist noͤthig bis in die ältesten Zeiten zurückzugehen,
um den ganzen Zusammenhang des damaligen Steuersystemes
einzusehen. Schwerlich gibt es ein deutlicheres Beispiel als
dieses, wie langsam die kennbarsten Spuren der Urverfassung
der Deutschen Staaten sich verloren, wie ausdaurend oft
selbst nach längst geänderter Verfassung alte Denkart und
altes Recht blieb, wie viel man drehen und wenden mußte,
bis endlich aus den Ruinen des Feudalsysiems eine allgemeine
Gleichheit der Menschen hervorgeführt wurde, welche
der Philosoph so leicht wahrnimmt, und bei deren bölliger
Darstellung die Politik mit dem Staatsrechte, die Menschenliebe
mit den alten Urkunden sich manchmal entzweit.
Wenn in den altesten Zeiten der Fürst um eine Geldhülfe
bat, Ritter, Prälaten und Städtedeputirte zu einer
Geldhöälfe sich entschlossen, so war's eine Bede, die von den
Maiern und Bauern einzusammeln erlaubt wurde, kein
Ritter steuerte selbst, kein Abbt that von dem seinigen Zuschuß,
und selbst auch die Städte, so wenigstens die grdssere
derselben, warfen die ganze Lasi auf den Maier oder Bauern ),
der noch so halb leibeigener Mann war, daß auch in andern
Fällen der ganze Hauptdruck der Gesellschaft auf ihn fiel.
Des Rirters Pflicht war sein Roßdienst, der Abbt hielt den
Heerwagen gerüstet, und so schien in Zeiten der ewigen
Febde, noch ehe es gemiethete oder geworbene Landskuechte
gab, die Last und die Pflicht der Gesellschaft so verhältnißmässig
vertheilt zu seyn, daß jeder den Beitrag that, den
Stand und Kräfte von ihm sforderten. Freilich änderte sich
») Doch hörte dieses auf, nachdem einmal Steigerung der gutsherrlichen
Zinse verboten war; s. Landtagsabschied von 1542.
Splitler'e sümmnu. Werke. VII. Vd. 3