Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  181.

Wird  die  Person,  wolcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung  nicht  angetroffen,
  so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie  gehörenden
erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende  erwachsene  Person
erfolgen.

Wird  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den  in
demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese  zur
Annahme  des  Schriftstücks  bereit  sind.

§.  182.

Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann  sie
dadurch  erfolgen,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  auf  der  Gerichtsschreiberei  des
Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung  gelegen  ist,  oder  an  diesem
Orte  bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  Polizeivorsteher
niedergelegt  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  zu
befestigende  schriftliche  Anzeige,  als  auch,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung
an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende  Personen  bekannt  gemacht  wird.

§.  183.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,  wenn
sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an  einen  darin
anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  ein  Notar  oder  ein  Gerichtsvollzieher  in  seinem  Geschäftslokale
  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden  Gehülfen
oder  Schreiber  erfolgen.

§.  184.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer  Gemeinde,
einer  Korporation  oder  eines  Vereins,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  dem  Geschäftslokale
  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  nicht  angetroffen,  oder  ist  er  an
der  Annahme  verhindert,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  anderen  in  dem  Geschäftslokale
  anwesenden  Beamten  oder  Bediensteten  bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung  nicht
angetroffen,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  181)  182  nur  Anwendung,  wenn
ein  besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

§.  185.

Die  Zustellung  an  eine  der  in  den  §§.  181,  183  und  im  §.  184  Abs.  1
bezeichneten  Personen  hat  zu  unterbleiben,  wenn  die  Person  an  dem  Rechtsstreit  als
Gegner  der  Partei,  an  welche  die  Zustellung  erfolgen  soll,  betheiligt  ist.

§.  186.

Wird  die  Annahme  der  Zustellung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,  so  ist
das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.