262
Artikel 3.
Der Titel VII der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Titel VII.
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).
I. Allgemeine Verhältnisse.
S. 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
S. 105a.
Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vor-
stehende Bestimmung nicht.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
§. 105b.
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Ar-
beitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vier-
undzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig,
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern.
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander
folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern.
In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens
um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der
Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten
Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn-
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statu-
tarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
(§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels-
gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die