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§. 115.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs-
währung zu berechnen und baar auszuzahlen.
Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet,
den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Be-
leuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werk-
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durch-
schnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen.
Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für
Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im
Voraus vereinbart ist.
§. 115a.
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirthschaften
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde
erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften
oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach §. 2 des Gesetzes, betreffend die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes-
Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.
§. 116.
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufenden Weise
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger
vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der
Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der
Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse.
§. 117.
Verträge, welche dem §. 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den
von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Ver-
dienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen
zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.
§. 118.
Forderungen für Waaren, welche dem §. 115 zuwider kreditirt worden sind,
können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst
geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten un-