Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  in  Reichswährung
  zu  berechnen  und  baar  auszuzahlen.

Sie  dürfen  den  Arbeitern  keine  Waaren  kreditiren.  Doch  ist  es  gestattet,
den  Arbeitern  Lebensmittel  für  den  Betrag  der  Anschaffungskosten,  Wohnung
und  Landnutzung  gegen  die  ortsüblichen  Mieth-  und  Pachtpreise,  Feuerung,  Beleuchtung,
  regelmäßige  Beköstigung,  Arzeneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge
  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten  für  den  Betrag  der  durchschnittlichen
  Selbstkosten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  zu  verabfolgen.
Zu  einem  höheren  Preise  ist  die  Verabfolgung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  für
Akkordarbeiten  zulässig,  wenn  derselbe  den  ortsüblichen  nicht  übersteigt  und  im
Voraus  vereinbart  ist.

§.  115a.

Lohn-  und  Abschlagszahlungen  dürfen  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
oder  Verkaufsstellen  nicht  ohne  Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
erfolgen;  sie  dürfen  an  Dritte  nicht  erfolgen  auf  Grund  von  Rechtsgeschäften
oder  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  nach  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes,  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  242)  rechtlich  unwirksam  sind.

§.  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §.  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen
entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger
vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der
Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der
Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§.  117.

Verträge,  welche  dem  §.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den
von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren
aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
  derselben  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

§.  118.

Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §.  115  zuwider  kreditirt  worden  sind,
können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder  sonst
geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten  un-