271
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit
die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhal-
tung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes
ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um-
kleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er-
folgen kann.
§. 120c.
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen,
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des
Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
§. 120d.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur
Durchführung der in §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen,
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden,
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus-
führung eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können,
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen ge-
stellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unver-
hältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Be-
schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vor-
stand der Berufsgenossenschaft befugt.
47°