Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit 
die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhal- 
tung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes 
ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich um- 
kleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern 
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. 
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl 
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen 
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand er- 
folgen kann. 
§. 120c. 
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen, 
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des 
Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu 
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.  
§.   120d. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für 
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur 
Durchführung der in §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und 
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, 
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume 
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung 
gestellt werden. 
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, 
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus- 
führung eine angemessene Frist gelassen werden. 
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, 
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen ge- 
stellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder 
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unver- 
hältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen 
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Be- 
schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht 
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften 
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten 
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vor- 
stand der Berufsgenossenschaft befugt. 
47°
	        
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