Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 274  
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen 
gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger 
als eine Woche bekannt sind. 
§. 124 a. 
Außer den in §§. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ver- 
langen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als 
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
§. 124 b. 
Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann 
der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden 
folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber 
für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese 
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre 
Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren 
Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen 
gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. 
§. 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach §. 124b an 
die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. 
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen 
annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er weiß, 
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während 
der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der 
unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
die im §. 119 b bezeichneten Personen gleich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.