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4. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheits-
strafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert
werden;
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber
oder seinen Vertreter zu Schulden kommen lassen;
6. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen
des Arbeitgebers für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung
der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern
sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berech-
tigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversicherung
oder Unfallversicherung zukommt.
§. 133d.
Die im §. 133a bezeichneten Personen können die Auflösung des Dienst-
verhältnisses insbesondere verlangen:
1. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder Ehr-
verletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt;
3. wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben oder ihre Ge-
sundheit einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein-
gehung des Dienstverhältnisses nicht zu erkennen war.
§. 133e.
Auf die im §. 133a bezeichneten Personen finden die Bestimmungen der
§§. 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des §. 119a.
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
§. 134.
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder,
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der
§§. 126 bis 133 Anwendung.
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens zwanzig
Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des rückständigen Lohnes
über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen. Auf
die Arbeitgeber und Arbeiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des
§. 124b keine Anwendung.
§. 134a.
Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be-
schäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder