Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde statt. 
§. 134g. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §§. 134a  bis 134c, 134e 
Absatz 2, 134f und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde 
in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeits- 
ordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits- 
ordnungen finden die §§. 134d und 134e Absatz 1 Anwendung. 
§. 134h.  
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der §§. 134b Absatz 3 und 134d 
gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen oder anderer 
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit- 
glieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen 
sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht den 
Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter- 
nehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt 
werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus 
ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabtheilung 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. 
Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach be- 
sonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 
§. 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
§. 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen nicht vor 
fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern.
	        
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