Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Artikel 4. 
Der Titel IX der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Titel IX. 
Statutarische Bestimmungen. 
§. 142. 
Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- 
verbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände 
mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter 
Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder 
des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver- 
öffentlichen. 
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den 
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes 
in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Artikel 5 
Der Absatz 2 des §. 98a Nr. 2b der Gewerbeordnung erhält folgende 
Fassung: 
b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 41a, 105a  bis 105g, 
120 bis 120e, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung, 
Artikel 6. 
Die Strafbestimmungen des Titels X der Gewerbeordnung werden wie 
folgt abgeändert: 
1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des §. 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: 
1. Gewerbetreibende, welche dem §. 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund 
der §§. 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 
3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 
zuwiderhandeln; 
2. Dem §. 146 wird folgender Absatz beigefügt: 
Der §. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
3. Hinter §. 146 wird eingeschaltet: 
§. 146a. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft 
wird bestraft, wer den §§. 105b  bis 105g oder den auf Grund derselben
	        
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