Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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5.  wer  es  unterläßt,  den  durch  §.  134c  Absatz  3  für  ihn  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen.

Landesgesetzliche  Vorschriften  gegen  die  Verletzung  der  Schulpflicht,
nach  welchen  eine  höhere  Strafe  eintritt,  werden  durch  die  Bestimmung  unter
Ziffer  4  nicht  berührt.

11.  Der  Absatz  1  des  §.  151  erhält  folgende  Fassung:

Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften  von
Personen  übertreten  worden,  welche  der  Gewerbetreibende  zur  Leitung  des
Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  bestellt
hatte,  so  trifft  die  Strafe  diese  letzteren.  Der  Gewerbetreibende  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen  begangen
ist  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung
  des  Betriebes,  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung
der  Betriebsleiter  oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
hat  fehlen  lassen.

Artikel  7.
An  Stelle  des  §.  154  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  154.

Die  Bestimmungen  der  §§.  105  bis  133e  finden  auf  Gehülfen  und
Lehrlinge  in  Apotheken,  die  Bestimmungen  der  §§.  105,  106  bis  119b,  120a
bis  133e  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  §§.  134  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  anderen  Bauhöfen,  in  Werften
sowie  in  solchen  Ziegeleien,  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und  Gruben,  welche
nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben  werden,  entsprechende
Anwendung.  Darüber,  ob  die  Anlage  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang
betrieben  wird,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.

Die  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,
Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend
  zur  Verwendung  kommen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  der  Bundesrath  für  gewisse  Arten  von  Betrieben  Ausnahmen  von  den  in
§§.  135  Absatz  2  und  3,  136,  137  Absatz  1  bis  3  und  138  vorgesehenen  Bestimmungen
  nachlassen  kann.

Auf  andere  Werkstätten  sowie  auf  Bauten  können  durch  Kaiserliche  Verordnung
  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  die  Bestimmungen  der  §§.  135  bis
139b  ganz  oder  theilweise  ausgedehnt  werden.  Werkstätten,  in  welchen  der
Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen  beschäftigt,  fallen
unter  diese  Bestimmungen  nicht.