Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)









—  279  —

theils,  gegen  welches  die  Revision  sich  richtet,  dem  Revisionsgerichte
vorgelegt  werden.

118.  Der  §.  518  erhält  folgenden  Zusatz:
Dem  Revisionskläger  sind  die  Revisionsanträge  und  deren  Begründung
nach  Maßgabe  des  §.  516  mitzutheilen.

119.  Der §.  519  wird  aufgehoben.

120.  Im  §.  528  treten  an  die  Stelle  der  Abs.  1,  2  folgende  Vorschriften:
Im  Falle  der  Aufhebung  des  Urtheils  ist  die  Sache  zur  anderweiten
  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen.
  Die  Zurückverweisung  kann  an  einen  anderen  Senat  des
Berufungsgerichts  erfolgen.
Das  Berufungsgericht  hat  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  der
Aufhebung  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung  zu  Grunde
zu  legen.

121.  Der  §. 529  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  für  die  Berufung  geltenden  Vorschriften  über  die  Anfechtbarkeit
  der  Versäumnißurtheile,  über  die  Verzichtleistung  auf  das  Rechtsmittel
  und  die  Zurücknahme  desselben,  über  die  Vertagung  der  mündlichen
  Verhandlung,  über  die  Verhandlung  prozeßhindernder  Einreden,
über  die  Prüfung  der  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  der  Zulässigkeit
des  Rechtsmittels,  über  den  Vortrag  der  Parteien  bei  der  mündlichen
Verhandlung  und  über  die  Einforderung  und  Zurücksendung  der  Prozeßakten
  finden  auf  die  Revision  entsprechende  Anwendung.

122.  Der  §.  530  erhält  folgenden  Abs.  2:

Gegen  die  in  Betreff  der  Prozeßkosten  erlassenen  Entscheidungen
der  Oberlandesgerichte  ist  die  Beschwerde  nur  zulässig,  wenn  die
Beschwerdesumme  den  Betrag  von  einhundert  Mark  übersteigt.

123.  Im  §.  531  erhält  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist,  soweit  nicht
in  derselben  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  enthalten  ist,  eine
weitere  Beschwerde  nicht  zulässig.

Als  Abs.  3,  4  werden  folgende  Vorschriften  hinzugefügt:
Entscheidungen  der  Landgerichte  in  Betreff  der  Prozeßkosten  unterliegen
  einer  weiteren  Beschwerde  nur,  wenn  die  Beschwerdesumme  den
Betrag  von  fünfzig  Mark  überstelgt;  auf  die  weitere  Beschwerde  gegen
die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  findet  die  Vorschrift  des
§.  530  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  über  das  Rechtsmittel
  der  weiteren  Beschwerde  findet  eine  weitere  Beschwerde  nicht  statt.
50*