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5. wer es unterläßt, den durch §. 134c Absatz 3 für ihn begründeten
Verpflichtungen nachzukommen.
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht,
nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter
Ziffer 4 nicht berührt.
11. Der Absatz 1 des §. 151 erhält folgende Fassung:
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von
Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des
Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen
ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauf-
sichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
Artikel 7.
An Stelle des §. 154 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
§. 154.
Die Bestimmungen der §§. 105 bis 133e finden auf Gehülfen und
Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der §§. 105, 106 bis 119b, 120a
bis 133e auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften
sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche
nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende
Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend oder in geringem Umfang
betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Bestimmungen der §§. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorüber-
gehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in
§§. 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Be-
stimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der §§. 135 bis
139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der
Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen
unter diese Bestimmungen nicht.