Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 2. 
Die Zuckersteuer beträgt 18 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht. 
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht 
unterworfen. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen 
von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, 
jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur 
soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet 
werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. 
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom 
Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, 
sofort, andernfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben 
sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
2. Zahlungepflicht. 
§. 3. 
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole 
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den 
Zucker zur freien Verfügung erhält. 
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte 
Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 
Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist 
bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, 
falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang als gefährdet erscheinen lassen. 
3. Verjährung. 
§. 4. 
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz. wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer 
verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden 
diese Verjährungsfristen keine Anwendung. 
4. Befreiung von der Zuckersteuer. 
§. 5. 
Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgeführt wird, ist von der Erhebung 
der Zuckersteuer befreit.
	        
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