Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 54 und 55 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 
12. Strafverfahren. 
§. 62. 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit der- 
selben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, 
nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze 
bestimmt. 
Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem 
Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher 
Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht. 
§. 63. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen 
worden ist. 
§. 64. 
Jede von einer nach §. 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben er- 
lassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende 
Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- 
staaten angehören, ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet 
die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
beziehen. 
Zweiter Theil. 
Eingangszoll von Zucker. 
§. 65. 
Vom 1. August 1892 ab ist für festen und flüssigen Zucker jeder Art ein 
Eingangszoll von 36 Mark für 100 Kilogramm zu entrichten. Unter Zucker 
sind auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden. 
Geht ausländischer Zucker unter Steuerkontrole zur weiteren Bearbeitung in 
eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, daß der Eingangszoll
	        
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