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zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 Mark für 100 Kilo-
gramm sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 Mark für 100 Kilo-
gramm erhoben und des Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer
Rübenzucker behandelt wird.
Dritter Theil.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 66.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben
Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be-
steuerung des Zuckers in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.
Für Gebietstheile, welche am 1. August 1892 außerhalb der Zollgrenze
liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage
der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.
§. 67.
Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten
Klassen:
a) Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirter Zucker
von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt,
b) Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten,
Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert;
sogenannte Krystalls und andere weiße harte durchscheinende Zucker
in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt,
c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weißen trockenen (nicht über
1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und
Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit dieselben
nicht in die Klasse b gehören,
wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage
oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von
mindestens 500 Kilogramm die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von
zu Klasse a 8,50 Mark,
〃 〃 b 10,65 〃
〃 〃 c 10,00 〃
für 100 Kilogramm gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. Oktober 1892,
diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August
1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist.
Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom
1. August 1892 ab ist verbrauchsabgabenpflichtiger inländischer Rübenzucker,
welcher bis zum 31. Oktober 1892, diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung in den