Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer von 18 Mark für 100 Kilo- 
gramm sich ergebenden Betrage, also zu dem Satze von 18 Mark für 100 Kilo- 
gramm erhoben und des Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer 
Rübenzucker behandelt wird. 
Dritter Theil. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 66. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben 
Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be- 
steuerung des Zuckers in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit bestehen. 
Für Gebietstheile, welche am 1. August 1892 außerhalb der Zollgrenze 
liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage 
der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. 
§.   67. 
Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nachbezeichneten 
Klassen: 
a) Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirter Zucker 
von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt, 
b) Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, 
Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert; 
sogenannte Krystalls und andere weiße harte durchscheinende Zucker 
in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, 
c) alle übrigen harten Zucker, sowie alle weißen trockenen (nicht über 
1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und 
Mehlform von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, soweit dieselben 
nicht in die Klasse b gehören, 
wird im Falle der Ausfuhr oder der Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage 
oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß in einer Menge von 
mindestens 500 Kilogramm die Materialsteuervergütung nach den Sätzen von 
zu Klasse a 8,50 Mark, 
〃     〃      b  10,65  〃 
〃     〃     c  10,00   〃 
für 100 Kilogramm gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. Oktober 1892, 
diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August 
1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist. 
Unter der gleichen Voraussetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 
1. August 1892 ab ist verbrauchsabgabenpflichtiger inländischer Rübenzucker, 
welcher bis zum 31. Oktober 1892, diesen Tag einschließlich, zur Abfertigung in den
	        
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