Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 18. 
Der Kommandeur der Schutztruppe hat das Bestätigungsrecht eines Marine- 
Stationschefs, der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) dasjenige des komman- 
direnden Admirals. Die Erkenntnisse wider obere Militärbeamte bedürfen, wie die 
Erkenntnisse wider Offiziere, Meiner Bestätigung. 
§. 19. 
Die Begutachtung eines Erkenntnisses erfolgt: wenn dasselbe durch den 
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) zu bestätigen ist, durch einen Auditeur Meiner 
Marine, wenn dasselbe durch den Kommandeur der Schutztruppe zu bestätigen ist, 
durch einen Auditeur Meiner Marine oder durch einen zur Ausübung des Richter- 
amts befähigten deutschen Konsul oder einen anderen hierzu befähigten Beamten. 
§. 20. 
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruch- 
gericht der frühere Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue 
Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Auf- 
hebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde 
zu legen. 
§. 21. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten einschließlich 
erfolgt, soweit dies angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheits- 
strafe von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und ist vom Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt) nach Maßgabe der für die Angehörigen Meiner Marine be- 
stehenden Vorschriften zu veranlassen. 
§. 22. 
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden 
von dem General-Auditoriat und dem General-Auditeur Meiner Marine wahr- 
genommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Meteor“ Kiel, den 3. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hollmann. 
 
	        
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