Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 29. 
Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den bei ihm beruhenden 
Eingaben und Verhandlungen, soweit die Einsicht in dieselben gesetzlich nicht be- 
schränkt ist, an jedermann Abschriften und Auszüge gegen Einzahlung der Kosten 
ertheilen. 
§.   30. 
Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den Reichsadler und in 
der Umschrift die Worte „Kaiserliches Patentamt“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 11. Juli 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 

	        
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