Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 13. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich 
durch stete Aufsicht über die Prüflinge, und durch Absonderung derselben von 
einander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hülfe und, außer 
Logarithmen- und trigonometrischen Tafeln, keine Bücher, Schriften und Zeich- 
nungen benutzen. Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß verläßt, 
gilt als von der Prüfung zurückgetreten. 
§. 14. 
Jeder Prüfling erhält ein Prüfungsheft mit laufend numerirten Seiten. 
Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er zunächst einen von einem 
Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über sein 
Alter und seine Dienstzeit sowie später die Lösung der Aufgaben nebst allen vor- 
zunehmenden Berechnungen u. s. w. in das Heft mit Tinte einzutragen. Während 
der schriftlichen Prüfung darf der Prüfling außer dem Prüfungshefte kein Papier 
zum Schreiben oder Rechnen benutzen. 
§. 15. 
Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung mit Ausnahme der Zeichen- 
und Skizziraufgaben läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben ent- 
werfen, welche unter Beifügung der Lösungen der Rechnungsaufgaben den 
Prüfungskommissionen zugesandt werden. 
Diese Aufgaben werden nach den Gegenständen zu Bündeln vereinigt. 
Der Prüfling zieht aus jedem Bündel je eine Aufgabe und trägt dieselbe nebst 
der von ihm bearbeiteten Lösung in das Prüfungsheft ein. Das Ergebniß dieser 
Lösung wird von einem Kommissionsmitgliede im Hefte sofort nochmals niederge- 
schrieben oder sonst festgestellt. Auch wird im Hefte die Zeit vermerkt, zu welcher 
die Lösung der Aufgaben begonnen und beendet ist. 
Die Zeichen- und Skizziraufgaben werden für die einzelnen Prüfungen von 
der Prüfungskommission aufgestellt und an die Prüflinge vertheilt. 
In Fällen, in denen ein Prüfling an einer schriftlichen Aufgabe erheblich 
länger als die übrigen Prüflinge arbeitet, kann der Vorsitzende ihm eine ange- 
messene Frist zur Vollendung der Arbeit setzen, nach deren Ablauf die Arbeit 
unbedingt, selbst in unfertigem Zustande, abzugeben ist. 
§. 16. 
Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission beurtheilen die von den 
Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der 
Fehler mittelst schriftlicher Randbemerkung in den Prüfungsheften und beurtheilen 
jede Lösung mit „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wird eine Einigung 
über das Urtheil nicht erreicht, so stellt der Vorsitzende, falls er Maschinenbau- 
Techniker ist, andernfalls die vorgesetzte Landesbehörde dasselbe fest.
	        
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