Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

—  55  —

versorgungsschein  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsbeamtengesetzes,  sofern  es  für
sie  günstiger  ist.

§.  9.

Jeder  Offizier,  Ingenieur  des  Soldatenstandes,  Deckoffizier,  Sanitätsoffizier
oder  obere  Beamte,  welcher  nachweislich  durch  den  Dienst  in  der  Schutztruppe
invalide  und  zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militär-  oder  Seedienstes  unfähig  geworden
  ist,  erhält  an  Stelle  der  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
vorgesehenen  Pensionserhöhung  eine  Erhöhung  der  Pension,  welche  beträgt:

a)  1020  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionirung  aus  der  Charge  eines
Deckoffiziers  beziehungsweise  eines  Lieutenants  oder  Hauptmanns  (Kapitän-Lieutenants)
  II.  Klasse  oder,  bei  oberen  Beamten,  aus  einem  pensionsfähigen
  Diensteinkommen  von  weniger  als  3600  Mark  erfolgt,

b)  750  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionierung  aus  einer  anderen  militärischen
  Charge  (§.  7)  oder,  bei  oberen  Beamten,  aus  einem  pensionsfähigen
  Diensteinkommen  von  3600  Mark  und  darüber  erfolgt.

Militärpersonen  der  Unterklassen,  welche  in  der  vorbezeichneten  Weise  ganz
invalide  geworden  sind,  erhalten  an  Stelle  der  im  §.  71  a.  a.  D.  vorgesehenen
Zulage  eine  Pensionserhöhung  von  jährlich  300  Mark.

Für  diejenigen,  welche  der  Schutztruppe  ohne  Unterbrechung  länger  als
drei  Jahre  angehört  haben,  findet  für  jedes  weitere  volle  Dienstjahr  eine  Steigerung
der  Pensionserhöhung  um  ein  Sechstel  bis  zur  Erreichung  des  Doppelbetrages  statt.

§.  10.

Bei  denjenigen  aus  dem  Dienst  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  scheidenden
Personen,  welche  derselben  ununterbrochen  mindestens  zwölf  volle  Jahre  angehört
haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf
Pension.

Für  den  Anspruch  auf  die  Pensionserhöhungen  (§  9)  ist  jedoch  der  Nachweis
  der  Invalidität  erforderlich.

§.  11.

Die  Zeit  der  Verwendung  in  Afrika  wird  bei  der  Pensionirung  doppelt  in
Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  mindestens  sechs  Monate  ohne  Unterbrechung  
gedauert  hat.  Seereisen  außerhalb  der  Ost-  und  Nordsee  rechnen  hierbei  der  Verwendung
  in  Afrika  gleich.

Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahr  zu  erhöhtem  Ansatz  kommt.

Die  Doppelrechnung  der  Dienstjahre  in  der  Schutztruppe  hat  auch  für  diejenigen
  Militärpersonen  stattzufinden,  welche  ohne  Pension  aus  der  Schutztruppe
in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  zurücktreten  und  demnächst  aus  diesem  letzteren
Dienstverhältnis  pensionirt  werden.