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§. 11.
Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen:
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Ware vor Aushändigung der-
selben abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten
auf Verlangen vorzulegendes Verzeichnis eingetragen wird,
b) der Verbrauch im Haushalt des Wareninhabers,
c) der gewöhnliche landwirthschaftliche Betrieb.
Auch ist die Kommission befugt, Warenbestände bis zu beendigter Revision
unter Zollverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfügung des Inhabers
einstweilen zu entziehen.
§. 12.
Die festgesetzten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlungs-
pflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbeschadet der nach §. 13 zulässigen
Beschwerde, binnen acht Tagen an diejenige Zollstelle zu entrichten, welche den
Zahlungspflichtigen bei Bekanntmachung des zu zahlenden Nachsteuerbetrages be-
zeichnet werden wird.
Für Beträge von mehr als „Sechzig Mark“ sollen auf Antrag der Be-
theiligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der
Zollbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung.
Für die Beitreibung rückständiger Nachsteuerbeträge kommen die Vorschriften
wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern seitens der
Verwaltungsbehörden zur Anwendung.
§. 13.
Beschwerden über die Entscheidungen der Kommission sind innerhalb vierzehn
Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Königlich bayerischen General-
direktor der Zölle und indirekten Steuern anzubringen, welcher über dieselben end-
gültig befindet.
§. 14.
Der Wareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine Anmeldung abzugeben
hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne
zu deklarirende Waren ganz verschweigt oder in einer Menge oder Beschaffenheit
anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen Verordnung zu ent-
richtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt haben, oder welcher in anderer
Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Abgabebetrages durch Täuschung der
Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszolldefraudation schuldig.
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach §§. 2 oder 11
unter Zollverschluß gesetzte Ware eigenmächtig verfügt. Die Unterlassung der
nach §. 7 von den Vermiethern etc der Lagerräume zu machenden Anzeige wird
nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder voll-
brachten Zolldefraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.