Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Dritter Abschnitt. 
Verfahren in Patentsachen. 
§. 20. 
Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents geschieht 
schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung 
erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents ent- 
halten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt 
werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu 
beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige 
möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was 
als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch sind 
die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke 
beizufügen. 
 Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der 
Anmeldung.  
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind 
Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der An- 
meldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen. 
§. 21. 
Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der  
Anmeldeabtheilung.  
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen 
(§. 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert, 
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter An- 
gabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten 
Frist zu äußern.  
 Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) nicht 
rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich innerhalb 
der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß. 
§. 22. 
Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht 
genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfin- 
dung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen. 
An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, 
nicht theilnehmen. 
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht 
bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist demselben
	        
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