Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 33. 
Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§. 29, 30) ist die Berufung 
zulässig. Die Berufung geht an das Reichsgericht. Sie ist binnen sechs Wochen 
nach der Zustellung bei dem Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. 
Durch das Urtheil des Gerichtshofs ist nach Maßgabe des §. 31 auch 
über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. 
Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshof durch ein Regulativ 
bestimmt, welches von dem Gerichtshof zu entwerfen ist und durch Kaiserliche 
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgestellt wird. 
§. 34. 
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die  
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende 
Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
Vierter Abschnitt. 
Strafen und Entschädigung. 
§. 35. 
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der 
§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten 
zur Entschädigung verpflichtet. 
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung 
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegentheils 
jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren hergestellt. 
g. 36. 
Wer wissentlich den Bestimmungen der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung 
in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des 
Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu- 
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Ur- 
theil zu bestimmen. 
§. 37. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Ver- 
langen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften 
die zu derselben Verurtheilten als Gesamtschuldner.
	        
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