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Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-
gungsanspruchs aus.
§. 38.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
§. 39.
Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts verjähren rücksichtlich jeder
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.
§. 40.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht,
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch
ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien;
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungs-
karten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet,
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten
Gegenstände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien.
Artikel II.
Die Bestimmung im §. 28 Absatz 3 des Artikels 1 findet auf die zur Zeit
bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag mindestens
bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes statthaft ist.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 7. April 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.