Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(Nr. 1984.) Viehseuchen - Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- 
Ungarn. Vom 6. Dezember 1891. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Thieren und thierischen Rohstoffen zwischen 
den beiderseitigen Gebieten durch ein Uebereinkommen zu regeln, haben zu diesem 
Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, 
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außer- 
ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät 
dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen cꝛc. und Aposto- 
lischen König von Ungarn, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Gustar Grafen Kälnoky von Köröspatak, Aller- 
höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General 
der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, 
welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifizirung, das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Rohstoffen und mit Gegen- 
ständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Thierseuchen sein können, aus 
dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des 
anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer thier- 
ärztlichen Kontrole von Seite jenes Staates, in welchen der Uebertritt stattfindet, 
unterworfen werden. 
Artikel 2. 
Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Thiere und Gegenstände 
aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des anderen Theiles ist ein 
Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde aus- 
gestellt und ist, sofern es sich auf lebende Thiere bezieht, mit der Bescheinigung 
eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten 
Thierarztes über die Gesundheit der betreffenden Thiere zu versehen. Ist das 
Zeugniß nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich 
beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Das Zeugniß muß von solcher 
Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis 
zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die
	        
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