Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln 
oder unter Deckenverschluß befördert. 
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahl- 
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
LIII. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem 
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß 
befördert. 
LIV. 
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide- 
wasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, so- 
fern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung 
gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: · 
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Ge— 
fäßen oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu 
und dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, 
daß sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt 
der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem 
Natrium, von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem 
Magnesium oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet 
werden. 
2. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf 
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur 
an den daran angebrachten Handhaben getragen werden. 
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens 
sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf 
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander 
erfolgen. 
LV. 
Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur 
in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung 
angenommen: 
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu 
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach 
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung 
wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit 
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
	        
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