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Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln
oder unter Deckenverschluß befördert.
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahl-
spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt.
LIII.
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem
werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß
befördert.
LIV.
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheide-
wasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, so-
fern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung
gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: ·
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Ge—
fäßen oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu
und dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein,
daß sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt
der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem
Natrium, von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem
Magnesium oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet
werden.
2. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur
an den daran angebrachten Handhaben getragen werden.
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens
sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf
nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander
erfolgen.
LV.
Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur
in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung
angenommen:
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach
Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung
wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit
welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.