Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-Gesetzblatt. 
& 43. 
Inhalt: Geseh, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden 
Jollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. S. 1089. 
  
  
  
  
(Nr. 2056.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland ver- 
tragsmäßig bestehenden Jollbefreiungen und Jollermäßigungen gegenüber 
den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 24. November 1892. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Dezember 1892 ab die für die 
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestebenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen auch solchen Staaten, welche einen vertragsmäßigen Anspruch 
hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theil- 
weise bis längstens zum 1. April 1893 zuzugestehen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. November 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 161 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1892.
	        
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