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dem Ursprungsorte nächstliegenden Eisenbahnstation in amtlich ver—
schlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung
von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung an die Grenze und
von hier aus in öffentliche, veterinärpolizeilich überwachte Schlachthäuser
zur alsbaldigen Abschlachtung überzuführen sind.“
5. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 des Vieh—
seuchen-Uebereinkommens auf Provenienzen aus einzelnen deutschen Bundesstaaten
einerseits, und den österreichischen Ländern Galizien, Böhmen, Mähren und
Oesterreich unter der Enns andererseits, wird erklärt, daß die vertragschließenden
Theile die ihnen zustehende Sperrbefugniß nicht auf den gesammten Umfang des
Gebietes, in welchem die Lungenseuche herrscht, sondern jeweilig nur auf einen
im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Seuchenverschleppung genügend
großen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Zu diesem Zweck werden inner-
halb der vorgedachten Gebiete engere Sperrgebiete bezeichnet werden, deren Fest-
setzung durch Notenwechsel vorbehaltlich späterer, im wechselseitigen Einverständnisse
vorzunehmender Aenderungen erfolgen wird.
Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der durch
Artikel 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens eingeräumten Berechtigung der Ab-
sperrung ganzer Gebiete (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in
Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone:
Komitate) alsdann nicht Gebrauch zu machen, wenn in einem solchen, sonst der
Regel nach seuchenreinen Gebiete, vereinzelte Lungenseuchenfälle vorkommen. Diese
Bestimmung findet jedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterreich unter
der Enns keine Anwendung.
6. Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des Viehseuchen-Ueberein-
kommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich
verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh,
jede Umladung und jede Transportverzögerung im verseuchten Grenzbezirke unter-
sagt sein.
7. Die auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 1 des
Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung stehenden Begünstigungen
der Wirthschaftsbesitzer in den deutschen Grenzbezirken hinsichtlich des Bezuges von
Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich-Ungarn, werden während der im Artikel 12
des Viehseuchen-Uebereinkommens vorgesehenen Uebergangszeit keinesfalls einge-
schränkt werden.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die
bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchen-Ueberein-
kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Theilen ge-
billigt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember
in Wien unterzeichnet.
H. VII. P. Reuß. Kálnoky.
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