Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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dem Ursprungsorte nächstliegenden Eisenbahnstation in amtlich ver— 
schlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder Zuladung 
von anderem Vieh und jeder Transportverzögerung an die Grenze und 
von hier aus in öffentliche, veterinärpolizeilich überwachte Schlachthäuser 
zur alsbaldigen Abschlachtung überzuführen sind.“ 
5. Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 des Vieh— 
seuchen-Uebereinkommens auf Provenienzen aus einzelnen deutschen Bundesstaaten 
einerseits, und den österreichischen Ländern Galizien, Böhmen, Mähren und 
Oesterreich unter der Enns andererseits, wird erklärt, daß die vertragschließenden 
Theile die ihnen zustehende Sperrbefugniß nicht auf den gesammten Umfang des 
Gebietes, in welchem die Lungenseuche herrscht, sondern jeweilig nur auf einen 
im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Seuchenverschleppung genügend 
großen Theil desselben anzuwenden beabsichtigen. Zu diesem Zweck werden inner- 
halb der vorgedachten Gebiete engere Sperrgebiete bezeichnet werden, deren Fest- 
setzung durch Notenwechsel vorbehaltlich späterer, im wechselseitigen Einverständnisse 
vorzunehmender Aenderungen erfolgen wird. 
Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der durch 
Artikel 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens eingeräumten Berechtigung der Ab- 
sperrung ganzer Gebiete (im Deutschen Reich: Bundesstaaten, Provinzen; in 
Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Ländern der ungarischen Krone: 
Komitate) alsdann nicht Gebrauch zu machen, wenn in einem solchen, sonst der 
Regel nach seuchenreinen Gebiete, vereinzelte Lungenseuchenfälle vorkommen. Diese 
Bestimmung findet jedoch auf Böhmen, Mähren, Galizien und Oesterreich unter 
der Enns keine Anwendung. 
6. Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des Viehseuchen-Ueberein- 
kommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich 
verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh, 
jede Umladung und jede Transportverzögerung im verseuchten Grenzbezirke unter- 
sagt sein. 
7. Die auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 1 des 
Handelsvertrages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung stehenden Begünstigungen 
der Wirthschaftsbesitzer in den deutschen Grenzbezirken hinsichtlich des Bezuges von 
Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich-Ungarn, werden während der im Artikel 12 
des Viehseuchen-Uebereinkommens vorgesehenen Uebergangszeit keinesfalls einge- 
schränkt werden. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die 
bloße Thatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchen-Ueberein- 
kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Theilen ge- 
billigt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember 
in Wien unterzeichnet. 
H. VII. P. Reuß. Kálnoky. 
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