Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

50

soweit  nicht  Art.  149  des  Strafgesetzbuchs  oder  Art.  18  des  Polizeistrafgesetzes  Anwendung
findet,  neben  den  in  den  88.  7,  8  und  10  bezeichneten  sonstigen  Maaßnahmen  für  die  Vorsteber,
  Geschäftsführer  und  die  Mitglieder  der  Vereine,  so  wie  für  die  in  den  88.  6  und  10
erwähnten  Theilnehmer  an  den  Zusammenkünften  Strafe  zur  Folge,  die  nach  dem  Grade
der  Verschuldung  bis  zu  dreißig  Gulden  Gelobuße  oder  vierzehntägigem  Arrest  und  bei  dem
Rückfall  in  Uebertretungen  derselben  Vorschrift  bis  zu  einhundert  Gulden  Geldbuße  oder
zwei  Monaten  Arrest  ausgemessen  werden  kann  (Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October
  1839).

Machen  sich  Militärpersonen  der  Uebertretung  eines  der  in  Ziff.  VI.  des  Bundesbeschlusses
  enthaltenen  Verbote  schuldig,  so  wird  gegen  vieselben  nach  Maaßgabe  der  militärischen
  Strafgesetze  verfahren.

Mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger  Verordnung  sind  Unsere  Minister  des  Innern  und
des  Kriegswesens  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
RPlessen.
Der  prov.  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Wächter-Spittler.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Finanz-Minister:  Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Knapp.  Mauceler.

Ge#dlsuckt  bei  G.  Hasselbrin