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soweit nicht Art. 149 des Strafgesetzbuchs oder Art. 18 des Polizeistrafgesetzes Anwendung
findet, neben den in den 88. 7, 8 und 10 bezeichneten sonstigen Maaßnahmen für die Vorsteber,
Geschäftsführer und die Mitglieder der Vereine, so wie für die in den 88. 6 und 10
erwähnten Theilnehmer an den Zusammenkünften Strafe zur Folge, die nach dem Grade
der Verschuldung bis zu dreißig Gulden Gelobuße oder vierzehntägigem Arrest und bei dem
Rückfall in Uebertretungen derselben Vorschrift bis zu einhundert Gulden Geldbuße oder
zwei Monaten Arrest ausgemessen werden kann (Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. October
1839).
Machen sich Militärpersonen der Uebertretung eines der in Ziff. VI. des Bundesbeschlusses
enthaltenen Verbote schuldig, so wird gegen vieselben nach Maaßgabe der militärischen
Strafgesetze verfahren.
Mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung sind Unsere Minister des Innern und
des Kriegswesens beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 25. Januar 1855.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
RPlessen.
Der prov. Minister der auswärtigen Angelegenheiten
und Minister des Innern:
Linden.
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens:
Wächter-Spittler.
Der Kriegs-Minister:
Miller. Auf Befebl des Königs:
Der Finanz-Minister: Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Knapp. Mauceler.
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